Renter*innen

Energiepreispauschale &

Die Energiepreispauschale erhalten alle Rentnerinnen und Rentner, die am 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Dazu zählen Alters-, Erwerbminderungs- oder Hinterbliebenenrenten.  Ebenso profitieren Menschen, die zum Stichtag Anspruch auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz haben. Ein Wohnsitz im Inland ist zudem erforderlich.

Rentnerinnen und Rentner, die mehrere Renten – zum Beispiel eine Altersrente und eine Hinterbliebenenrente – beziehen, erhalten Energiepreispauschale von 300 Euro nur einmal.

Rentnerinnen und Rentner müssen keinen Antrag auf Auszahlung stellen. Die Zahlung erfolgt bis zum 15. Dezember 2022 automatisch durch die jeweilige Rentenzahlstelle.

Die Pauschale wird als Einmalzahlung auf das bekannte Bankkonto der Rentnerinnen und Rentner ausgezahlt.

Die Energiepauschale ist in der Sozialversicherung nicht beitragspflichtig. Es sind somit keine Abgaben zur Sozialversicherung zu zahlen.

Der Zuschuss ist jedoch steuerpflichtig.

Hinweis! Die Energiepreispauschale wird nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen angerechnet.

 

-Der doppelte Bezug der Energiepreispauschale ist möglich. Rentnerinnen und Rentner, die einen Minijob ausüben, können sowohl als Beschäftigte als auch als Rentenbezieher profitieren.

-Hat ein Rentner oder eine Rentnerin die Energiepreispauschale bereits vom Minijob-Arbeitgeber erhalten, wird ihm oder ihr das Geld durch die jeweilige Zahlstelle ein zweites Mal ausgezahlt.

-Rentnerinnen und Rentner mit einem Minijob im Privathaushalt können die Energiepreispauschale über ihre eigene Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 geltend machen.

Ab 2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr für Altersrenten!

Rentner*innen können ab dem 1. Januar 2023 unbegrenzt zu ihrer Altersrente

hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Bisher war das nur für Rentner*innen

nach Erreichen der Regelaltersgrenze möglich.

Bezieher*innen einer Altersrente, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, mussten bei Ausübung einer Beschäftigung bisher eine jährliche Hinzuverdienstgrenze beachten. Diese lag grundsätzlich bei 6.300 Euro pro Kalenderjahr. Der Hinzuverdienst aus einem Minijob war also auch bisher schon möglich, ohne dass die Rente gekürzt wurde. Sobald der Hinzuverdienst die Minijob-Grenze überstieg, konnte dies jedoch zur Kürzung der Renten führen.

Für die Jahre 2020, 2021 und 2022 war wegen der Corona-Pandemie bereits ein höherer Hinzuverdienst für Rentner*innen möglich.

Auch bei Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstgrenzen ab dem 1. Januar 2023 deutlich angehoben. Künftig werden die Hinzuverdienstgrenzen jährlich neu festgelegt und an die Entwicklung der monatlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung geknüpft.

-Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist im Jahr 2023 ein jährlicher Hinzuverdienst von 17.823,75 Euro anrechnungsfrei möglich. Dies entspricht drei Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Bisher durften Bezieher*innen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zu 6.300 Euro pro Jahr hinzuverdienen. Die höheren Hinzuverdienstgrenzen während der Corona-Krise hatten hier keine Anwendung gefunden.

-Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt die Hinzuverdienstgrenze für das Jahr 2023 bei 35.647,50 Euro. Dies entspricht sechs Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Falls in den letzten 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung ein höheres Einkommen erzielt wurde, gilt ggf. eine höhere, individuelle Grenze.

 

!Wichtig! Für andere Rentenarten können individuelle Hinzuverdienstgrenzen gelten. Rentenbezieher*innen die einen Minijob ausüben wollen, sollten sich vorher bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.

Für Minijobs gilt die jährliche Verdienstgrenze von 6.240 Euro!

Auch wenn alle Altersvollrentner*innen ab 2023 unbegrenzt hinzuverdienen dürfen und sich die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten erhöhen, gilt im Minijob die jährliche Verdienstgrenze von 6.240 Euro. Wird diese überschritten, liegt in der Regel kein Minijob mehr vor.

 

„Energiepreispauschale auch für Rentner und Rentnerinnen“ (4.11.2022)

https://magazin.minijob-zentrale.de/energiepreispauschale-rentner/ (Stand: 08.12.2022)

„Minijob neben der Rente: Mehr Hinzuverdienst anrechnungsfähig möglich“

https://magazin.minijob-zentrale.de/hinzuverdienst-rentner/ (Stand:08.12.2022)

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